Was bedeutet Wiedereintritt?

Jedes Jahr finden etwa 500 Menschen im Bistum Münster den Weg zurück in die Kirche. Jeder Ausgetretene hat grundsätzlich das Recht auf diesen Wiedereintritt. Die Regeln für die Wiederaufnahme des ehemaligen und neuen Katholiken geben für das Verfahren eine klare Struktur vor.

Der Weg geht in der Regel über den örtlichen Pfarrer, zu dem der Wiedereintrittswillige Kontakt in einem ersten Gespräch sucht. Dieses Erstgespräch kann aber auch mit jedem anderen Priester geführt werden. Inhalte sind die Frage nach dem Grund des einstigen Austritts wie die Beweggründe für den Weg zurück in die Kirche. Es handelt sich dabei also um ein Glaubensgespräch mit einem Seelsorger, bei dem die Gesprächspartner beidseitig bestimmen können, in welche Tiefe sie vordringen wollen.

Antrag an das Generalvikariat

Im Anschluss an das Gespräch füllt der Priester ein Formular mit Angaben zur Person, zum Motiv des Glaubensgespräches und der Begründung des Wiedereintritts aus. In diesem Zusammenhang muss auch geklärt werden, ob eine eventuell zwischenzeitliche Hochzeit kirchenrechtlich gültig ist oder ob die kirchliche Trauung noch nachgeholt werden muss. Denn erst dann darf der Wiedereingetretene wieder am sakramentalen Leben teilnehmen, insbesondere die Eucharistie empfangen. Dieser Antrag geht an das Generalvikariat, wo die Daten überprüft werden. Die Genehmigung erfolgt durch den Generalvikar.

Nach der Rückmeldung vom Generalvikariat trifft sich der begleitende Priester ein zweites Mal mit dem Wiedereintrittswilligen. Bei diesem Treffen wird der Wiedereintritt offiziell besiegelt, weshalb zwei weitere Zeugen anwesend sein müssen. Während dieser Zeremonie erklärt der Wiedereintrittswillige noch einmal, dass er seinen ehemaligen Austritt bereut und wieder in der katholischen Kirche leben möchte. In welchem Rahmen eine solche Zeremonie stattfindet, bleibt der Entscheidung der handelnden Personen überlassen. Eine Feier im Rahmen eines Gottesdienstes ist ebenso möglich, wie ein Treffen im kleinen Rahmen. Der Pfarrer erteilt dem Wiederaufzunehmenden dabei die Absolution von der Exkommunikation.

Im Anschluss wird die Wiederaufnahme verschiedenen Stellen gemeldet. Neben dem Taufpfarramt, dem Wohnsitzpfarramt, dem Einwohnermeldeamt und dem Finanzamt ist das gegebenenfalls das Standesamt.

Text/Foto: Michael Bönte, Kirche+Leben